Gin nur, wo Alkohol drin ist

Die Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ verstößt gegen das Unionsrecht der EU, weil Gin einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. haben muss und ein "alkoholfreier Gin” dies naturgemäß nicht tut. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit ein entsprechendes sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Potsdam beantwortet. 

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. hatte gegen PB Vi Goods GmbHvor dem Potsdamer Gericht auf Unterlassung des Verkaufs von „Virgin Gin Alkoholfrei“ geklagt. Der EuGH stellt jetzt dazu fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten sei, ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthalte. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, sei insoweit unerheblich.

Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit stehe, heißt es, diesem Verbot nicht entgegen und führe daher nicht zu seiner Ungültigkeit. Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten sei. Das Verbot schütze auch die Verbraucher vor Verwechslungsgefahr. 

Ein ausführliches Interview bei INSIDE FUTURE mit dem renommierten Spirituosenexperten Werner Albrecht zum Thema lesen SIe hier.

 

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