Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Alkoholfreier Gin darf nicht Gin heißen. Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte gegen einen Online-Händler geklagt, der einen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkauft hatte.
Jetzt steht also fest: Die Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ verstößt gegen das Unionsrecht der Europäischen Union. Der Grund: Gin muss einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% haben. Ein „alkoholfreier Gin” tut dies naturgemäß nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit ein entsprechendes sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Potsdam beantwortet.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (hat auch den Münchner Ginhersteller The Duke verklagt) hatte gegen PB Vi Goods GmbH vor dem Potsdamer Gericht auf Unterlassung des Verkaufs von Virgin Gin Alkoholfrei geklagt (INSIDE 982). Der zur Klärung der Sachlage angerufene EuGH stellt jetzt dazu fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten sei, ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, weil dieses Getränk keinen Alkohol enthalte. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, sei insoweit unerheblich.
Die in der Charta der Grundrechte der EU verankerte unternehmerische Freiheit stehe, so heißt es, diesem Verbot nicht entgegen und führe daher nicht zu seiner Ungültigkeit. Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten sei. Jetzt muss sich wieder Potsdam mit der Angelegenheit beschäftigen.
