Ist die Verkehrsfähigkeit von alkoholfreien Spirituosen-Surrogaten in Glasflaschen in Gefahr? Bei Herstellern und Händlern bleibt nach dem denkwürdigen OLG-Urteil (INSIDE 980) Unsicherheit.
Seit einem Monat macht der Münchner Ginhersteller The Duke Wirbel in sämtlichen Medien. Das Oberlandesgericht München hat nach einer Klage des Berliner Abmahnvereins Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) geurteilt, dass The Duke das als Wasser mit Geschmack (und somit pur trinkbar – das Hauptkriterium beim Urteil) kategorisierte alkoholfreie Gin-Surrogat Entgeistert nicht mehr in pfandfreien Einwegglasflaschen vertreiben darf. Auslistungen bei sämtlichen Händlern waren die Folge. Einige von ihnen verlangten sogar einen Produktrückruf seitens des Herstellers. Um Entgeistert zu retten, ist Inhaber Maximilian von Pückler inzwischen auf Steingut-Verpackungen umgestiegen.
Der ominöse VSW klagt seit rund zwei Jahren gegen Hersteller alkoholfreier Sprit-Alternativen (v.a. Gin, aber auch Rum und Whisky). Wer dahinter steckt, ist unklar: Jede natürliche Person bei dem Verein kann Marken (Geschäftsführer ist Ferdinand Selonke) denunzieren.
Zuletzt erhielten INSIDERN zufolge die Minibuden Berliner Brandstifter und die Windspiel Manufaktur, Berlingen, Reinland-Pfalz, Mailpost aus der Hauptstadt. Dass große Unternehmen von den Klagen verschont bleiben oder dass Konzerne (das behauptet The Duke) gar hinter den Hinweisen stecken, bestreitet der VSW auf INSIDE-Nachfrage vehement: Jedem Hinweis werde nachgegangen. Umsätze von Unternehmen, die für das Produkt verantwortlich sind, würden nicht recherchiert. Allerdings sei es so, dass sich große Hersteller im Vorfeld juristisch besser beraten lassen.
Händler und auch Hersteller sind sich nach der Causa Duke nicht mehr sicher, ob die Verkehrsfähigkeit dieser Spirituosensurrogate gewährleistet ist. Händler treten an Hersteller heran und fragen, ob sie diese Produkte nicht lieber vorsorglich auslisten sollen. Und so mancher Hersteller legt sich bereits eine Argumentation zurecht, die im Fall der Fälle dann helfen soll – zum Beispiel, dass es auf das Ausgangsprodukt ankomme. Wenn dieses wiederum eine Spirituose sei, der Alkohol entzogen wurde, so die Hoffnung, könne es sich doch um eine „echte entalkoholisierte Spirituose“ handeln, die folglich von der Pfandpflicht befreit wäre. Der Bundesverband der Deutschen Spirituosen arbeitet weiter daran, Überarbeitungen des Gesetzes zu erwirken. Und die Hoffnungskategorie hinsichtlich Bepfandung endlich auf juristisch festen Untergrund zu bringen.
Deklarationsgefechte
Am Europäischen Gerichtshof (EuGH) indessen wird derzeit ein Fall verhandelt, der prinzipiellerer Natur ist. Er bezieht sich auf eine Klage des VSW gegen die PB Vi Goods GmbH, die u.a. auf der Online-Plattform Steam-Time alkoholfreie Spirituosensurrogate anbietet. Das Landgericht Potsdam empfand daraufhin das EU-Gesetz als zu streng, wonach alkoholfreier Gin nicht Gin heißen darf, weil Gin über 37,5% Alkohol enthalten muss.
Das LG reichte die Klage zur Klärung an den EuGH weiter. Position des Landgerichts: Verbraucher würden wegen des Wortes „alkoholfrei“ gerade nicht getäuscht. Könnte man also die EU-Verordnung so auslegen, dass die Gin-Bezeichnung erlaubt ist, solange klar „alkoholfrei“ auf dem Etikett steht? Ungeachtet dieses Verfahrens hat das LG Hamburg jüngst entschieden, dass Undone seine alkoholfreien Sprit-Alternativen nicht mit dem Claim „This is not Gin“ oder „This is not Rum“ vertreiben darf.
