Kartellamt vs. Amazon

Das Bundeskartellamt knöpft sich Preisgrenzen vor, die der Versandhändler Amazon einzelnen Händlern auferlegt. 

Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen aus der Perspektive von Amazon bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften vorliegen. Amazon erhält jetzt Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Über den Amazon-Onlinemarktplatz („amazon.de Marketplace“) können Dritthändler ihre Waren direkt an Endkunden verkaufen. Kartellamts-Chef Andreas Mundt sagt dazu, der Wettbewerb im Onlinehandel in Deutschland werde “zu einem großen Anteil durch Amazons Regeln für die Handelsplattform bestimmt”. Da Amazon "auf ihrer Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern tritt, ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen grundsätzlich wettbewerblich bedenklich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Händler ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können und die Handelsplattform in kartellrechtswidriger Weise zur Behinderung des restlichen Onlinehandels eingesetzt wird.“

 

 

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