Interview Werner Albrecht: Die Krux mit den Spirituosen

Dieses Interview wurde in IF- INSIDE FUTURE 2025 #1 (Mai 2025) veröffentlicht.

 

Selbstverständlich treffen wir den renommierten Spirituosenexperten Werner Albrecht im Berliner Hotel Albrecht in der Albrechtstraße. Er muss abends noch zur Verleihung der Craft Spirits Awards, deshalb haben wir nur eine Stunde Zeit – knapp für Albrecht, der für das Bundeslandwirtschaftsministerium die Spirituosenverordnung mitverhandelt hat und viel zu erzählen hat: über alkoholfreie Spirituosenalternativen, Pfand und Pralinen.

Werner Albrecht ist Sachbearbeiter für Spirituosen (Recht, Markt) beim Referat 414 (Wein, Bier, Getränkewirtschaft) am Bundesministerium für Ernährung  und Landwirtschaft (BMEL). Der Mitgründer und aktuelle Geschäftsführer der Gesellschaft für Geschichte des Branntweins e.V. (GGBW) ist DIE Koryphäe in Sachen Spirituosenrecht und im Zuge dessen vielbeschäftigter Gastredner, Publizist und Dozent.

 

Herr Albrecht, ich möchte mit Ihnen über alkoholfreie Spirituosen reden.

Es gibt keine alkoholfreien Spirituosen. Der Begriff Spirituose ist reserviert für ein Getränk mit mindestens 15 Volumenprozent Alkohol. Geschützte Kategoriebezeichnungen wie z. B. Gin dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Mindestalkoholgehalt, bei Gin 37,5 Prozentvolumen, einhalten. Das Spirituosenrecht hat ähnlich wie das Weinrecht die Besonderheit, dass die Begriffe über den Spirituosensektor hinaus geschützt sind. In einer Praline mit Weinbrand muss echter Weinbrand drin sein.

Dennoch ist der Begriff „Destillat“ umstritten in der Frage, ob es im alkoholfreien Bereich überhaupt Destillate geben kann.

Die EU-Kommission hat gesagt: Destillat hat naturgesetzlich etwas mit Alkohol zu tun. Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt, dass ein Destillat das Ergebnis einer Destillation ist. Und wenn ich Wasser in meine Brennblase kippe, dazu meine Wacholderbeeren und andere Botanicals, und der Wasserdampf nimmt dann auch Aromen aus der Wacholderbeere mit - da würde ich sagen, ein alkoholfreies Destillat wäre zulässig. Aber jetzt kommt es: Das Produkt unterliegt dann den Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) und muss eine beschreibende Bezeichnung tragen.

Also ich darf auf jeden Fall nicht mehr hinschreiben: alkoholfreier Gin?

Nein, das war und ist verboten. Die LMIV gilt nicht nur für die Etikettierung, sondern für alle Medien, die der Information der Verbraucher dienen. Und deshalb darf ich auch nicht auf der Homepage schreiben: „Wir sind die Erfinder des alkoholfreien Gins.“

Letztes Jahr hat der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin das in Rathenow ansässige Unternehmen PB Vi Goods abgemahnt, weil dieses ein Getränk mit der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ vermarktet. Jetzt muss sich der EuGH in Luxemburg mit der Frage befassen, ob das geltende Bezeichnungsverbot „alkoholfreier Gin“ gegen Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionverstößt, der die unternehmerische Freiheit garantiert.

Es ist kaum davon auszugehen, dass der EuGH die bisherigen Regularien, sprich den Bezeichnungsschutz für Gin, Wodka oder Weinbrand, außer Kraft setzt. Hersteller dürfen alkoholfreie Spirituosenalternativen ja weiter in den Verkehr bringen, wenn sie nach der LMIV mit einer beschreibenden Bezeichnung gekennzeichnet sind.

Im Winter gab es immer wieder Abmahnungen wegen des sogenannten Glüh-Gins.

Dieses Getränk, z.B. mit acht Volumenprozent Alkohol - wobei der Alkohol aus Gin stammt - haben viele Kleinbrenner auf Weihnachtsmärkten angeboten. Es sollte die Verbraucher animieren, eben dieses Getränk statt Glühwein zu konsumieren. Das wurde zu Recht abgemahnt, weil Ausnahmen vom Mindestalkoholgehalt wie z.B. bei Spiced Rum bei Glüh-Gin nicht greifen. Eine solche Auslobung würde als sog. zusammengesetzter Begriff nur greifen, wenn die Bezeichnung „Gin“ oder „Rum“ mit dem Namen eines Lebensmittels kombiniert würde. Aber das Wort „Glüh“ steht nach meiner Kenntnis für kein Lebensmittel.

Kann ich mich als Hersteller noch mit Similar Terms durchwursteln?

Die Spirituosenverordnung besagt, dass man auch nicht mit Fantasiebezeichnungen auf Gin oder ähnlichen Begriffen („similar terms“) durchkommt. Verboten sind auch Anspielungen wie „Getränk nach Art eines Gins“, „Vir-Gin“, „No Gin“, „Undone Gin“ oder auch das italienische Cin-Cin mit C geschrieben. 

Beim Bier gilt das Reinheitsgebot nur für Biere, die in Deutschland hergestellt werden. Importiert werden darf eigentlich alles. Gilt das auch für „alkoholfreie Spirituosen“?

Die Spirituosenverordnung mit dem Bezeichnungsschutz gilt in der gesamten EU. Es gibt aber eine rechtliche Grauzone, nämlich nach der englischen Fassung der Spirituosenverordnung ist nur die Angabe „spirit drink“ geschützt, nicht jedoch das englische Wort „Spirit“ als alleiniger Begriff. Und deshalb verwenden einige weltweit agierende Unternehmen den Begriff „alcohol free spirit“ oder „spirit 0,0 %“ als ergänzende Bezeichnung oder Fantasiebezeichnung. In Deutschland müssen die Pflichtangaben wie die beschreibende Bezeichnung in deutscher Sprache formuliert werden. 

Spirituosen sind in Deutschland nicht dem Einwegpfand in Höhe von 25 Cent belastet. Alkoholfreie Versionen davon aber doch eigentlich schon, es wird aber nicht gemacht.

Dann hat es bei diesem konkreten Produkt noch keine Beanstandung oder Abmahnung gegeben. Viele Hersteller haben das noch nicht so auf der Pfanne. Einwegflaschen haben in Deutschland grundsätzlich ein Zwangspfand von 25 Cent, die Spirituose ist vom Einweg-Zwangspfand freigestellt. Gleiches gilt auch für Getränke über 1,2% vol, die in Flaschen abgefüllt werden.   

Die Spirituosenindustrie hat sich bislang erfolgreich gegen Nährwertangaben auf den Etiketten gewehrt. Damit dürfte bei den alkoholfreien Varianten Schluss sein.

Natürlich, da gilt die LMIV. Für diese Getränke reicht dann nicht nur ein QR-Code, der auf freiwilliger Basis bei Spirituosen möglich ist, sondern es muss die volle Nährwertdeklaration, die sog. Big 7 angegeben werden, also der Brennwert, die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz.

Bezogen auf welche Menge?

Auf hundert Milliliter.

Damit hadern die Spirituosen-Hersteller ja bis heute. Dass sie im Falle der Fälle mit Bezug auf 100 Milliliter deklarieren müssten …

Streichen Sie sich 100 Gramm Marmelade aufs Brot morgens?

Nur im Notfall.

Sehen Sie. Neben der 100 ml-Angabe dürfte es bei der Spirituose auch die Angabe der Portionseinheit geben, z. B. 20 oder 30 ml. 

Sehen Sie eine Zukunft für entalkoholisierte Spirituosen-Alternativen?

Meine Prognose ist, dass eher die entalkoholisierten Weine eine Chance haben, weil sie als solche konsumiert werden. Die Hersteller dieser Getränke verwenden heute Vakuum-Destillationsanlagen, die alle sensorischen Eigenschaften des Weines erhalten. Auch die alkoholfreien Schaumweine sind hervorragend. Alkoholfreie Spirituosenvarianten werden hauptsächlich als Zutat für alkoholfreie Cocktails hergestellt. Bei der alkoholfreien Spirituosen-Variante wäre es unökonomisch, erst einen Gin oder einen Brandy herzustellen und dann den Alkohol über eine teure Vakuum-Destillation zu entfernen. Zumal dieser Alkohol als nichtlandwirtschaftlicher Alkohol nicht zur Herstellung anderer alkoholischer Getränke verwendet werden darf. 

 

Interview: Toni Greim

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