Ein heute veröffentlichter Beschluss des Ersten Senats desBundesverfassungsgerichts in puncto Verpackungssteuer/-abgabe könnte weitreichende Folgen für To-Go-Geschirr in der Gastronomie haben. Eine McDonalds-Betreiberin aus Tübingen hatte zuvor gegen die seit 1. Januar 2022 geltende Steuer auf Einweg-To-Go-Verpackungen geklagt. Eine letztinstanzliche Verfassungsbeschwerde wurde jetzt abgewiesen, die Stadt Tübingen bekam Recht. Wie das Gericht u.a. beschied, widerspricht der “mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen (…) auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts."Viele Kommunen in Deutschland hatten den Beschluss des Karlsruher Gerichts abgewartet und wollen nun ebenso Abgaben/Steuern auf Einweg-To-Go-Verpackungen erheben.
In Deutschland existiert seit 1. Januar 2023 eine Mehrweg-Angebotspflicht bei To-Go-Geschirr. Allerdings kritisiert unter anderem die Deutsche Umwelthilfe (DUH) immer wieder, dass diese Pflicht oft nur sehr schlampig oder gar nicht eingehalten wird. Städte wie Freiburg, Heidelberg, Konstanz und Klein-Machnow stehen seit geraumer Zeit mit Einweg-“Steuern“ in den Startlöchern, warteten aber auf das höchstrichterliche Signal aus Karlsruhe.
Die drohenden Abgaben gelten als Schub für Mehrweg-Lösungen. Initiativen wie die Bonner Reusable To-Go (mit Ex-Carlsberg Deutschland-Gf Frank Maßen, dem früheren GS1-Gf Rudolf Behrens und dem Logistik- und Datenexperten Robert Reiche) wollen den GFGH als Logistiker für sauberes und gebrauchtes Mehrweggeschirr einsetzen. Derzeit wird an einer überregionalen Spülstruktur gearbeitet.
